Mehrfamilienhaus Am Leuchtturm 5 - Sanierung
Beschreibung
Das Bestandsgebäude liegt in dem Denkmalbereich "Am Leuchtturm".
Auf Grund der beidseitigen Tüschen und einer tw. rückwärtigen Grenzbebauung wären mit dem Schließen der Nordfenster neben gefangenen und Durchgangszimmern auch unbelichtete Räume das Ergebnis.
Damit sind gesunde Wohnverhältnisse nicht mehr gegeben. Auch ist mit dem Bestand mit einem Hochkeller ein - bauordnungsrechtlich geforderter - barrierefreier Zugang zumindest einer Etage nicht möglich.
Die Anhebung des Gebäudes um ca. 1,38 m bei gleichzeitiger barrierefreier Absenkung der Eingangsbereiche auf Straßenniveau hat den Vorteil, dass dies sowohl die Höhenversätze zu den Nachbargebäuden den großen Versatz zur Nr. 6 reduzieren als auch die strukturelle Angleichung der Fassaden herzustellen hilft.
Eine Egalisierung oder Banalisierung ist nicht zu befürchten.
Nachdem eine bereits erteilte Baugenehmigung aus dem Jahr 1999 (mit Hinweis auf Fassadenabwicklungen von 1995) seitens des Bauherrn krankheitsbedingt verfallen ist, wurde am 25.08.2005 nach einer intensiven Abstimmung mit allen Fachbehörden zu den ursprünglich genehmigten bauordnungsrechtlichen Mängeln mit einem neuen Bauantrag und angepasster Planung deren Heilung bzw. eine neue Baugenehmigung beantragt.
Unter Begleitung und in Kenntnis der Baubehörden wurden mit den Nachbarn alle nachbarrechtlichen Belange einer einvernehmlichen Regelung zugeführt.
Da diese einvernehmliche nachbarrechtliche Klärung augenscheinlich nicht erwartet wurde, hat ein personeller Wechsel im Zuständigkeitsbereich einer beteiligten Fachbehörde dazu geführt, dass eine Genehmigung der beantragten - und ursprünglich bereits genehmigten - Eingriffe in die Baumaßnahme verweigert wurde.
Mit einer umfangreichen Begutachtung des Bestandes konnte nachgewiesen werden, dass neben der bereits beschriebenen - weder zeitgemäßen noch den Forderungen nach gesunden und belichteten Aufenthaltsräumen entsprechenden - Wohnqualität eine Durchsetzung der denkmalrechtlichen Forderungen wirtschaftlich nicht vertretbar war.
Da auch im Widerspruchsverfahren keine Lösung erreicht werden konnte, wurde neben der bauherrenseitig eingereichten Klage auf Baugenehmigung der Petitionsausschuss des Landtages angerufen.
Ein Ortstermin des Petitionsausschuss unter Beteiligung von Vertretern des Ortsbeirates hatte zum Ergebnis, dass ein umfassendes Einverständnis zum geplanten Bauvorhaben abgegeben wurde.
Allein der Fakt, dass bereits eine Klage beim Verwaltungsgericht anhängig war, hat eine entsprechende Entscheidung verhindert.
Mit Urteil vom 05.12.09 wurde die Stadt Rostock verurteilt, die Baugenehmigung wie beantragt auszureichen.
Mit Beschluss des VG Schwerin vom 05.10.10 wird erneut die Baugenehmigung entsprechend der Planung verfügt.